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   VGH Bayern, 01.02.2010 - 14 B 08.219   

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https://dejure.org/2010,25198
VGH Bayern, 01.02.2010 - 14 B 08.219 (https://dejure.org/2010,25198)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.02.2010 - 14 B 08.219 (https://dejure.org/2010,25198)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Februar 2010 - 14 B 08.219 (https://dejure.org/2010,25198)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zum Verhältnis der Nr. 2730 der Anlage zur GOÄ zu Nr. 901 GOZAuffüllung von bei der Osteotomie des Kieferkammes mit Piezochirurgie entstandenen Knochenspalten mit Knochenspänen im Operationsgebiet, die zuvor im Operationsgebiet gewonnen wurden, zur Glättung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnis der Nr. 2730 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu Nr. 901 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ); Auslösung einer Gebühr nach Nr. 2254 der Anlage zur GOÄ durch Auffüllung von i.R.e. Osteotomie des Kieferkammes mit Piezochirurgie entstandenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnis der Nr. 2730 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ( GOÄ ) zu Nr. 901 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ); Auslösung einer Gebühr nach Nr. 2254 der Anlage zur GOÄ durch Auffüllung von i.R.e. Osteotomie des Kieferkammes mit Piezochirurgie entstandenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07

    "Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2010 - 14 B 08.219
    Nur dieser Grund rechtfertigt es, eine erbrachte Leistung, soweit sie selbständig ist, nicht zu honorieren (BGH vom 5.6.2008 BGHZ 177, 43 m.w.N.).

    Die Frage also, ob im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte einzelne Leistungen methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, kann nicht danach beantwortet werden, ob sie im konkreten Einzelfall nach den Regeln ärztlicher Kunst notwendig sind, damit die Zielleistung erbracht werden kann (BGH vom 5.6.2008 a.a.O. m.w.N.).

    Geben unterschiedliche Gebührenpositionen, die ihrer Legende nach durch den Arzt erfüllt worden sind, keine näheren Hinweise über ihr Verhältnis zueinander, ist zu prüfen, ob es sich um jeweils selbständige Leistungen handelt oder ob eine oder mehrere von ihnen als Zielleistung und die anderen als deren methodisch notwendige Bestandteile anzusehen sind (vgl. BGH vom 5.6.2008 a.a.O.).

    Es ist somit bei Anlegung eines abstrakt-generellen Maßstabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks des § 4 Abs. 2 GOZ vor allem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebührenpositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen (BGH vom 5.6.2008 a.a.O. in Fortführung von BGH vom 16.3.2006 a.a.O. und von BGH vom 13.5.2004 BGHZ 159, 142).

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 217/05

    Abrechnung einer Hallux valgus-Operation

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2010 - 14 B 08.219
    Insofern ist aber zu beachten, dass einem einheitlichen Behandlungsgeschehen auch mehrere Zielleistungen zugrunde liegen können (BGH vom 16.3.2006 NJW-RR 2006, 919).

    Unbeschadet des Umstands, dass das Gebührenverzeichnis grundsätzlich nur Leistungen beschreibt, ohne einer bestimmten ärztlichen Methode zu folgen oder die Ausführung der Leistung festzulegen, ist daher zu prüfen, in welchem Sinnzusammenhang die in Rede stehenden Leistungsbeschreibungen zueinander stehen und welche Bewertung sie durch den Verordnungsgeber erfahren haben (BGH vom 16.3.2006 a.a.O.).

    Es ist somit bei Anlegung eines abstrakt-generellen Maßstabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks des § 4 Abs. 2 GOZ vor allem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebührenpositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen (BGH vom 5.6.2008 a.a.O. in Fortführung von BGH vom 16.3.2006 a.a.O. und von BGH vom 13.5.2004 BGHZ 159, 142).

  • BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03

    Abrechnung in der GOÄ nicht aufgeführter ärztlicher Leistungen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2010 - 14 B 08.219
    Es ist somit bei Anlegung eines abstrakt-generellen Maßstabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks des § 4 Abs. 2 GOZ vor allem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebührenpositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen (BGH vom 5.6.2008 a.a.O. in Fortführung von BGH vom 16.3.2006 a.a.O. und von BGH vom 13.5.2004 BGHZ 159, 142).
  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 33.94

    Beamtenrecht: Beihilfe für mehrere Gebührenziffern betreffende Wurzelbehandlung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2010 - 14 B 08.219
    Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1995 (NWVBl. 1996, 100 m.w.N.) führt zu Gunsten des Klägers zu keinem anderen Ergebnis, denn vorliegend ist nicht die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte zweifelhaft, sondern es geht letztlich um die Frage, ob die vom behandelnden Zahnarzt in Rechnung gestellten Positionen so wie geschehen abgerechnet werden durften.
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2010 - 14 B 08.219
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 NVwZ 2006, 1191; siehe auch BayVGH vom 12.1.2010 Az. 14 ZB 09.1304; Posser/Wolff, Beck"scher Onlinekommentar zur VwGO, RdNr. 74.5 zu § 113 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.01.2010 - 14 ZB 09.1304

    Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2010 - 14 B 08.219
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 NVwZ 2006, 1191; siehe auch BayVGH vom 12.1.2010 Az. 14 ZB 09.1304; Posser/Wolff, Beck"scher Onlinekommentar zur VwGO, RdNr. 74.5 zu § 113 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 14 BV 08.1982

    Zum Begriff des Arzneimittels in § 18 Satz 1 BayBhV.

    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 NVwZ 2006, 1191; BayVGH vom 1.2.2010 Az. 14 B 08.219; siehe auch BayVGH vom 12.1.2010 Az. 14 ZB 09.1304; Posser/Wolff, Beck"scher Onlinekommentar zur VwGO, RdNr. 74.5 zu § 113 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 14 B 09.1489

    Eine Schutzimpfung gegen humane Pappillomaviren (HPV) für Mädchen und Frauen im

    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 NVwZ 2006, 1191; BayVGH vom 1.2.2010 Az. 14 B 08.219; siehe auch BayVGH vom 12.1.2010 Az. 14 ZB 09.1304; Posser/Wolff, Beck"scher Onlinekommentar zur VwGO, RdNr. 74.5 zu § 113 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 14 BV 09.876

    Beihilfe für Schutzimpfung gegen humane Papillomaviren

    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 NVwZ 2006, 1191; BayVGH vom 1.2.2010 Az. 14 B 08.219; siehe auch BayVGH vom 12.1.2010 Az. 14 ZB 09.1304; Posser/Wolff, Beck"scher Onlinekommentar zur VwGO, RdNr. 74.5 zu § 113 m.w.N.).
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